Beschlüsse der Aufarbeitungskommission

Beschluss vom 10. April 2025

Die AK-DRS beschließt, dass sie den diözesanen Datenschutzbeauftragten auch für ihren Bereich benennen wird und einen Dank für diese Möglichkeit an den Generalvikar richten wird.

Beschluss 1 vom 13. Februar 2025

Die AK-DRS beschließt die von den einzelnen Mitgliedern vorgelegten Inhalte des Jahresberichtes und den von der Geschäftsführerin daraus zusammengefügten Entwurf. Sie beschließt auch die Änderungen, Korrekturen und Ergänzungen zu den bereits am 30. Januar beschlossenen einzelnen Teilen.

Außerdem beschließt sie einen Zeitplan zum Versand des Jahresberichtes an Diözesanbischof und UBSKM laut Ziff. 41. GE <link>  sowie weitere Personen (z. B. Generalvikar, Missbrauchsbeauftrage der DBK), Gremien und über die Presseverteiler samt einer begleitenden Pressemitteilung.

Beschluss 2 vom 13. Februar 2025

Die AK-DRS beschließt, ein Schreiben der UAK München-Freising an die UKA mit der Bitte um Verbesserung des Antragsverfahrens zugunsten der Betroffenen ebenfalls zu unterschreiben.

Sie beschließt auch, eine Erweiterung des Anschreibens zu erbitten, mit dem aus ihrer Sicht besonders wichtige Aspekte der Betroffenen (z. B. Begrenzung der Therapiesitzungen auf eine bestimmte Anzahl) zusätzlich betont werden sollen.

Beschluss vom 12. Dezember 2024

Die AK-DRS beschließt den Jahresplan für 2025.

Beschluss vom 14. November 2024

Die Aufarbeitungskommission beschließt, den Bischof zu bitten, dass er sich mit einem Schreiben an die Glaubenskongregation wendet, um die nach dort gemeldeten Fälle zu erfragen.

Beschluss 1 vom 29. August 2024

Die AK-DRS schließt sich der UAK München-Freising an, die ein Schreiben an die UKA richten wird, in dem mangelnde Transparenz und die Problematik zu geringer Anerkennungsleistungen angemahnt werde und um entsprechende Änderungen gebeten wird.

Dabei verweist sie auf den eigenen Beschluss der AK-DRS vom 16. März 2023, in dem sie auch diese Dinge gegenüber der DBK angemahnt und um Änderung gebeten hatte.

Beschluss 2 vom 29. August 2024

Es wird beschlossen, dass die Zeitzeugengespräche, wie in der Sitzung besprochen anhand von Stichworten (z.B. „Vertuschung“, „Betroffenenperspektive“, „Meldewege“, „Zuständigkeit“ u.ä,) sowie von Täternamen ausgewertet werden.

Außerdem werden die geänderten Fassungen der Auswertungstabellen und der Vorgehensweise, sowie der vorläufige Zeitplan für die Auswertung der digitalisierten Voruntersuchungsakten von der AK-DRS beschlossen.

Beschluss 1 vom 29. Februar 2024

Die AK richtet ein Schreiben an den Patmos-Verlag mit der Bitte, ein Buch zu vernichten. Ebenso richtet sie diese Bitte an den Herausgeber, die Diözesanbibliothek Rottenburg und die Hochschule für Kirchenmusik Rottenburg.

Begründung: In einem Buch, das zur „persönlichen Frömmigkeit“ gedacht ist, konnte ein verurteilter Straftäter, ehemaliger Priester der Diözese, Texte veröffentlichen, die sich um die „Liebesgemeinschaft Gottes des Vaters mit dem Sohn“ drehen. Der Täter nutzte religiös verbrämte Strategien mit ähnlichen Formulierungen in Vorbereitung des durch ihn verübten Missbrauchs an männlichen Minderjährigen. Um zu verhindern, dass beim Lesen schlechte Erinnerungen bei Betroffenen hervorgerufen werden oder gar mögliche Täter hier Strategien vorfinden, hält die Aufarbeitungskommission es für zwingend nötig, möglichst viele Exemplare aus dem Verkehr zu ziehen.

Beschluss 2 vom 29. Februar 2024

Die AK-DRS beschließt einen Entwurf für einen Leitfaden zum Austausch der UAKen untereinander. Dieser soll als Diskussionsvorlage für eine Regelung dienen, unter welchen Bedingungen UAKen Daten zu Tätern austauschen dürfen, wenn diese in verschiedenen Diözesen tätig waren. Insbesondere, wenn Täter oder Beschuldigte von einer in eine andere Diözese versetzt wurden.

Beschluss 3 vom 29. Februar 2024

Die AK-DRS nimmt mit Befremden zur Kenntnis, dass die Digitalisierung der Vorermittlungsakten entgegen der Zusage durch Bischof Dr. Fürst nun doch nicht durch einen externen Dienstleister vorgenommen wird, sondern nun intern im Haus geschieht. Sie nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass darüber keine Information vorab erfolgt ist, sondern erst mit Beginn der Arbeiten.

Die AK-DRS besteht darauf, dass die im Anforderungsprofil erstellten Anforderungen auch bei dieser Form der Digitalisierung eingehalten werden (Verschlagwortung, Texterkennungsprogramm usw.). Nur dann wird eine schnelle und sinnvolle Auswertung durch die Mitglieder wie geplant möglich.

Beschluss vom 14. Dezember 2023

Die AK beschließt eine redaktionelle Änderung ihrer Geschäftsordnung: Der vorhandene Verweis in §3 (13) auf §5 Abs. 4 führte ins Leere und wird durch §5 Abs. 3 ersetzt.

Außerdem wird die Geschäftsordnung erweitert: § 2 (3) der Geschäftsordnung der AK-DRS vom 20.1.2022 wird durch folgende Sätze 4, 5 und 6 ergänzt: 4: „Die hauptamtliche Geschäftsführung wird im Offizialat angesiedelt und dem Vorsitz der AK-DRS (Fachaufsicht) und dem Offizial (Dienstaufsicht) unterstellt. 5: Neben der Erledigung der organisatorischen Aufgaben der AK-DRS unterstützt die Geschäftsführung die Mitglieder der AK-DRS insbesondere bei der Aktenauswertung, der Erstellung von Berichten und der Erarbeitung von Empfehlungen. 6: Das Nähere regelt die Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle.“

Beschluss vom 26. Oktober 2023

Die AK beschließt, eine Aufforderung an die Bischöfliche Verwaltung zu richten: diese soll gegenüber einer Zeitung, die auf einen kürzlich verstorbenen Täter einen lobenden Nachruf verfasst hat, klarstellen, dass dieser sich nicht, wie von der Zeitung geschrieben, "aus dem Priesterberuf zurückgezogen" hatte, sondern vom Bischof vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde. Dieser Beschluss wurde in der Folgewoche an den Generalvikar gerichtet mit der Bitte um Umsetzung.

Beschluss vom 17. August 2023

In der Sitzung vom 17.08.2023 wurden für die anstehende Aktenauswertung der Voruntersuchungs- und KsM-Akten insgesamt drei Hilfsmittel beschlossen: Es gibt 1. eine (gegenüber der Vorversion gekürzte) Excel-Tabelle zum Eintragen der erhobenen Befunde, 2. eine Erläuterungstabelle dazu und 3. ein Datenblatt mit Freitextfeldern. In die Excel-Tabelle und das Datenblatt werden Erkenntnisse zu Tätern, Betroffenen, institutionellem Umgang und Erkenntnissen über institutionelle Strukturen eingetragen.

Beschluss vom 20. Juli 2023

Der Arbeitsplan zum Vorgehen wurde überarbeitet und in seiner neuen Form beschlossen. Sie können ihn auch als pdf herunterladen.

Beschluss vom 16. März 2023

Die Unabhängige Aufarbeitungskommission der Diözese Rottenburg-Stuttgart begrüßt, das Thema sexueller Missbrauch und Gewalt innerhalb der Deutschen Bischofskonferenz auf eine breitere Basis zu stellen und dafür eine Neustrukturierung des zuständigen Arbeitsbereichs zu verfolgen. Insofern bewerten wir die diesbezüglichen Beschlüsse der Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz positiv.

Mit der siebenköpfigen bischöflichen Fachgruppe werden zukünftig auch inhaltlich mehr als ein oder zwei Bischöfe Verantwortung übernehmen. Auch die beabsichtigte Stärkung des Betroffenenbeirats wird ausdrücklich unterstützt. Bei der Einrichtung des Expertenrats geht es unserer Auffassung nach vor allem um die deutschlandweit möglichst einheitliche und vollständige Umsetzung der DBK-Beschlüsse zu Prävention und Intervention.

Die Aufarbeitungskommission der Diözese Rottenburg-Stuttgart unterstützt natürlich auch die Forderung der anderen unabhängigen Aufarbeitungskommissionen, die Unabhängigkeit ihrer Arbeit durch den Expertenrat nicht in Frage zu stellen, kann aber auch nicht erkennen, dass mit dessen Einrichtung die Unabhängigkeit der UAKen bedroht wäre. Dass aber auch die Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung in den verschiedenen (Erz-)Diözesen von einem unabhängigen Gremium in den Blick genommen und verglichen wird, kann der jeweiligen Arbeitsweise auch Impulse geben.

Gleichzeitig sollte auch aus unserer Sicht weiter gewährleistet werden, dass die Vorsitzenden und insbesondere der Bundesvorstand der Aufarbeitungskommissionen über diesen Prozess eng informiert werden, auch wenn sie von der Neustrukturierung wie auch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen nur indirekt betroffen sind.

 

Beschluss vom 16. März 2023

Empfehlungsschreiben
der
Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs in der Diözese Rottenburg-Stuttgart
vom 16.03.2023 zur Vorlage bei der Deutschen Bischofskonferenz

Vorbemerkung

Auch wenn die UAKs letztlich nur bedingt dafür zuständig sind, wurde an die AK-DRS von zahlreichen Betroffenen sowie Vertretern des Betroffenenbeirates die Bitte herangetragen, sich um eine Verbesserung des "Verfahrens zur Anerkennung des Leids" zu bemühen. Das gegenwärtige Verfahren zur Anerkennung des Leids wird dabei in folgenden Punkten kritisiert:

  • grundsätzlich fehlende Begründung für die Nachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidungen
  • mangelnde Transparenz bei der Festlegung der Höhe der Anerkennungsleistung
  • (erneute) Kränkung über die häufig geringe Höhe der Anerkennungsleistung
  • (bisher) fehlende Widerspruchsmöglichkeit
  • unzumutbare Zeitdauer des Verfahrens
  • mangelnde Unterstützung bei der Bearbeitung des Fragebogens; dass es den Betroffenen aufgrund ihrer Traumatisierung oft nur sehr eingeschränkt möglich ist, diese Fragebögen auszufüllen, findet dabei keine Berücksichtigung
  • fehlende Möglichkeit, den Entscheidenden persönlich das erfahrene Leid und Unrecht sowie deren lebenslange Auswirkungen dazustellen

Da die AK-DRS die Kritik als nachvollziehbar ansieht und der Überzeugung ist, dass für eine befriedende Aufarbeitung die Überarbeitung dieses Verfahrens eine notwendige Voraussetzung ist, ergeht an die Diözese Rottenburg-Stuttgart folgende Empfehlung:

Die Aufarbeitungskommission der Diözese Rottenburg-Stuttgart empfiehlt der Diözese Rottenburg-Stuttgart, bei der Deutschen Bischofskonferenz auf eine Modifikation des Verfahrens zur Anerkennung des Leids bei der UKA hinzuwirken.

Konkret empfiehlt die AK-DRS der Diözese Rottenburg-Stuttgart sowie auf diesem Weg auch der Deutschen Bischofskonferenz eine Modifikation des Verfahrens in folgenden 5 Punkten:

  1. Einführung einer Pflicht zur schriftlichen Begründung der festgestellten Leistungshöhe. Eine (zumindest knappe) Begründung dient der Transparenz und erleichtert die Einlegung von Widersprüchen (s. u. 2.). Ferner sichert sie die Gleichmäßigkeit der Entscheidungen sowie die Herausbildung von Orientierungspunkten für künftige Anerkennungsleistungen.
     
    a) Anträge auf Anerkennungsleistungen sollten im Interesse der Betroffenen substantiell, vollständig, detailliert und gut begründet sein, um Leistungen vollumfänglich aussprechen zu können, ohne jedoch bei Fehlen der Voraussetzungen als unzulässig behandelt zu werden. Betroffene sollen sich dabei von den Ansprechpersonen unterstützen lassen und hinsichtlich der notwendigen Darlegungen im Antrag kompetent beraten werden.
     
  2. Eröffnung einer Widerspruchsmöglichkeit für die Betroffenen unabhängig von der Möglichkeit des Vorbringens neuer Informationen nach Nr. 12 der "Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids" vom 24.11.2020. Dafür ist Punkt 1. eine notwendige Voraussetzung. Widersprüche sind zwar seit 1.3.2023 möglich, diese sollten jedoch ebenso wie die Anträge gut begründet sein. Auch ist die personelle Ausstattung der UKA insoweit zu erweitern, um aufgrund der damit verbundenen Belastung noch längere Verfahrensdauern zu vermeiden.
     
  3. Ermöglichung der Option, dass Betroffene und / oder ihre Vertreter das erfahrene Leid und Unrecht sowie deren lebenslange Auswirkungen persönlich den Entscheidungsträgern der UKA oder einem lokalen Kompetenzteam vor Ort, das dann der UKA "zuarbeitet", vorstellen können. Insbesondere würden wir aber das "lokale Kompetenzteam vor Ort" unterstützen, zusätzlich zur Unabhängigen Ansprechperson.
    In der Diözese Rottenburg-Stuttgart ist es wie folgt geregelt: Es gibt im Idealfall ein Gespräch des Betroffenen mit einer Ansprechperson und dem / der Voruntersuchungsführenden; sofern dies nicht möglich ist, sprechen wir das zuvor so ab, dass kein zweites Gespräch nötig ist. Das Antragsformular füllen wir meist begleitend zum Gespräch aus, so dass hier nur noch spezielle Fragen zu Kontoverbindung etc. nötig sind. In seltenen Fällen gibt es konkrete Nachfragen, meist per Mail oder Telefon, zu eben solchen Rahmendaten, nie zu den Vorwürfen selbst. Die Diözese Rottenburg-Stuttgart arbeitet hier mit einer getrennten und unabhängigen "Kommission sexueller Missbrauch". Mehrfachbefragungen von Betroffenen sollten dabei aber auf das absolut erforderliche Maß beschränkt werden.
     
  4. Organisation von Strukturen, die eine maximale Bearbeitungsdauer von drei Monaten ermöglichen.
     
  5. Durchführung einer Evaluation der Arbeitsweise der UKA in Form einer Befragung von Betroffenen mit dem Ziel, weitere Verbesserungsmöglichkeiten auszuloten, da das Verfahren jetzt bei über 2 000 Anträgen über 2 Jahre hinweg durchgeführt wurde.

Die Co-Vorsitzenden der AK-DRS werden im Kreis der Bundeskonferenz der UAK–Vorsitzenden der deutschen (Erz-) Diözesen darauf hinwirken, dass diese Empfehlung in allen Aufarbeitungskommissionen thematisch aufgegriffen wird.

 

Beschluss vom 13. Oktober 2022

Der Betroffenenbeirat wird in seiner Forderung, dass seine Mitglieder eine adäquate Aufwandsentschädigung im Sinne der Gemeinsamen Erklärung in gleicher Höhe wie die Mitglieder der Aufarbeitungskommission erhalten, von der AK-DRS unterstützt. Diese Aufwandsentschädigung sollte ab der Konstituierung ausgezahlt werden.

 

Beschluss vom 13. Oktober 2022

Die Aufarbeitungskommission fordert das Bischöfliche Ordinariat auf, den Betroffenenbeirat der Diözese in die Erarbeitung der Ordnung zur Täterbegleitung einzubeziehen.

 

Beschluss vom 21. Juli 2022

Die Aufarbeitungskommission begrüßt es, dass in der Novellierung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse bei der Charakterisierung des Propriums kirchlicher Einrichtungen auch die Prävention von sexueller Gewalt enthalten ist, bittet aber die zuständigen Gremien dennoch um folgende Änderung bzw. Ergänzung des Entwurfs vom 6.5.2022:

Art. 4b Satz 2: Die Prävention gegen jede Form von Gewalt ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit. Insbesondere sexualisierte Gewalt ist aufs Schärfste zu verurteilen und kann unter keinen Umständen geduldet werden. Prävention vor jeglicher Form von Gewalt ist eine zentrale Aufgabe von Kirche, gerade auch in ihren Einrichtungen.

Begründung: Prävention muss sich gegen jede Form von Gewalt, nicht nur sexualisierte Gewalt, richten. Der weitere Satz ist fast identisch mit dem Entwurf der Bischöflichen Erläuterungen zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes mit Stand vom 27.5.2022 entnommen und sollte nach Auffassung der Aufarbeitungskommission eher – insbesondere auch wegen der Außenwirkung – in der Grundordnung des kirchlichen Dienstes selbst enthalten sein.

 

Beschluss vom 10. März 2022

Die Aufarbeitungskommission appelliert an das Bischöfliche Ordinariat, ausreichend Ressourcen für die Präventionsarbeit vor Ort (Stellenanteile, Finanzen) zur Verfügung zu stellen. Dabei geht es insbesondere um die Hilfe bei der Aufstellung der Schutzkonzepte und deren Bewertung sowie die Beratung und systematische Erfassung der Präventionsaktivitäten aller Träger in der Diözese. In Betracht kommt dabei auch eine externe Unterstützung.

 

Beschluss vom 20. Januar 2022

Die Aufarbeitungskommission bedauert, dass Betroffenenvertreter bei der Erarbeitung des Bischofsschreibens an Betroffene, mit dem diese zur Bewerbung aufgefordert wurden, um einen Betroffenenbeirat zu konstituieren, nicht einbezogen wurden.