Geschäftsordnung der Aufarbeitungskommission der Diözese Rottenburg-Stuttgart
Präambel
§ 1 – Aufgaben
(1) Die Aufarbeitungskommission übt ihre Tätigkeit im Rahmen und nach Maßgabe des Statuts der Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs der Diözese Rottenburg-Stuttgart aus.
(2) Die Aufarbeitungskommission wird einen regelmäßigen Austausch mit den Interventionsverantwortlichen und den Präventionsbeauftragten sowie Betroffenenvertretern der Diözese führen.
§ 2 – Vorsitz und Geschäftsführung
(1) Die Aufarbeitungskommission legt fest, ob sie eine(n) Vorsitzende(n) oder aber zwei gleichberechtigte Co-Vorsitzende wählen möchte.
(2) Die Aufarbeitungskommission wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden oder die zwei gleichberechtigten Co-Vorsitzenden. Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Sofern sich die Aufarbeitungskommission für zwei gleichberechtigte Co-Vorsitzende entschieden hat, so gelten die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen als gewählt.
(3) Die Geschäftsführung der Aufarbeitungskommission wird durch eine hauptamtlich mit dieser Aufgabe betraute Person wahrgenommen. Wie im Statut der Aufarbeitungskommission geregelt, sind die hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen im entsprechenden Umfang von der Diözese bereitzustellen. Im Verhinderungsfall kann eine Abwesenheitsvertretung durch den/die Vorsitzenden bestimmt werden, die mit einfacher Mehrheit durch die Kommission zu bestätigen ist. Die hauptamtliche Geschäftsführung wird im Offizialat angesiedelt und dem Vorsitz der AK-DRS (Fachaufsicht) und dem Offizial (Dienstaufsicht) unterstellt. Neben der Erledigung der organisatorischen Aufgaben der AK-DRS unterstützt die Geschäftsführung die Mitglieder der AK-DRS insbesondere bei der Aktenauswertung, der Erstellung von Berichten und der Erarbeitung von Empfehlungen. Das Nähere regelt die Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle.
(4) Die/der Vorsitzende(n) vertritt/vertreten die Aufarbeitungskommission nach außen. Die Außen- und Innenvertretung durch einen der Co-Vorsitzenden ist zulässig.
§ 3 – Arbeitsweise
(1) Die Aufarbeitungskommission tagt regelmäßig in Präsenz bzw. in Videokonferenzen.
(2) Die Sitzungen sind von dem/der Vorsitzenden bzw. den Co-Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der Abwesenheitsvertretung, in Textform einzuberufen. Die Einladung zu den Sitzungen muss den Mitgliedern in der Regel zwei Wochen vor dem Tag der Sitzung zugehen. In dem Einladungsschreiben sind Zeit, Ort sowie Tagesordnung anzugeben. Die Tagesordnung wird von dem/r Vorsitzenden bzw. den Co-Vorsitzenden vorgeschlagen und zum Sitzungsbeginn durch die Kommission genehmigt.
(3) Sitzungen müssen einberufen werden, wenn das Interesse es erfordert oder wenn wenigstens zwei Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen bei der/dem Vorsitzenden bzw. den Co-Vorsitzenden beantragen.
(4) Die/der Vorsitzende(n) bzw. einer der Co-Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Abwesenheitsvertretung, leitet die Sitzung. Bei Wahlen kann die Sitzungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(5) Die Sitzung ist nicht öffentlich. Das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzung ist nicht zulässig, solange die Mitglieder dem nicht einstimmig zustimmen. Einzelne Sitzungsbeiträge und das Verhalten einzelner Mitglieder in der Sitzung dürfen nur mit ihrer Zustimmung in die Öffentlichkeit kommuniziert werden. Durch Beschluss kann Öffentlichkeit für einzelne Sitzungen hergestellt werden.
(6) Die jeweiligen diözesanen Ansprechpersonen und die Präventionsbeauftragten bzw. Interventionsbeauftragten oder andere geeignete kirchliche Mitarbeiter können auf Beschluss hin Gäste der Kommissionen sein, die kein Stimmrecht haben. Die Sitzungsleitung kann nach Beteiligung der anderen Kommissionsmitglieder weitere Gäste zulassen.
(7) Jede ordnungsgemäß eingeladene Sitzung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig, wobei jeweils mindestens ein Betroffenenvertreter und ein vom Land nominierter Vertreter anwesend sein muss. Die Beschlussfähigkeit ist zudem an die Anwesenheit eines Vorsitzenden, im Verhinderungsfall an die Abwesenheitsvertretung, gebunden. Bei Beschlussunfähigkeit ist der/die / sind die (Co-)Vorsitzende(n) verpflichtet, innerhalb von vier Wochen ordnungsgemäß eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt. Bei Vorschlägen zur Änderung des Statuts sowie bei Änderungen der Geschäftsordnung entscheidet die 3/4-Mehrheit aller Mitglieder.
(9) Über die Art der Abstimmung (z. B. schriftlich, durch Zuruf oder Handheben) entscheidet(n) der(die Vorsitzende(n). Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Wahlen sind auf Antrag eines Mitglieds geheim.
(10) In Eil- oder sonstigen Ausnahmefällen, welche der/die Vorsitzende / einer der Co-Vorsitzenden bzw. die Abwesenheitsvertretung verbindlich feststellt, können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die so gefassten Beschlüsse sind zusätzlich in der Niederschrift über die nächste Sitzung aufzunehmen.
(11) Der Vorsitzende, im Vertretungsfall die Abwesenheitsvertretung, oder einer der Co-Vorsitzenden kann bestimmen, dass Sitzungen auch als Online- oder Hybrid-Versammlung in einem nur für die teilnahmeberechtigten Mitglieder zugänglichen Chat-Raum durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Vorschriften zur Präsenzversammlung entsprechend zu berücksichtigen.
(12) Über jede Sitzung ist von der Geschäftsführung oder einem anderen von der Versammlung zu wählenden Protokollführer eine Niederschrift zu erstellen.
(13) Betr. möglicher Befangenheit wird auf § 5 Abs. 3 verwiesen.
(14) Beschlüsse der Kommission werden von dem Vorsitzenden bzw. den Co-Vorsitzenden sowie der Geschäftsführung ausgeführt, sofern die Kommission nichts anderes beschließt.
§ 4 – Arbeitsgruppen
(1) Die Aufarbeitungskommission kann projektbezogene, zeitlich befristete Arbeitsgruppen einrichten.
(2) Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden von der Aufarbeitungskommission berufen, die auch über den Arbeitsauftrag und die Arbeitsweise befindet. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen verpflichten sich im Rahmen der rechtlichen Regelungen zur Verschwiegenheit und zum Schutz personenbezogener Daten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden. Jeder Arbeitsgruppe muss mindestens ein Mitglied der Aufarbeitungskommission angehören. Sofern externe Personen als Mitglieder der Arbeitsgruppe ernannt werden, bedarf dies der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Aufarbeitungskommission.
(3) Die Regelungen für die Aufarbeitungskommission gelten für die Arbeitsgruppen sinngemäß.
§ 5 – Unabhängigkeit
(1) Die Mitglieder der Aufarbeitungskommission sind weisungsfrei und unabhängig von den Mitgliedern und Mitarbeitern der Diözesanleitung. Die Mitglieder der Aufarbeitungskommission erhalten hierzu eine schriftliche Zusage des Ortsordinarius.
(2) Mitgliedern der Aufarbeitungskommission, die Beschäftigte der Diözese sind, dürfen, auch nach Ende ihrer Mitarbeit in der Aufarbeitungskommission, keine beruflichen Nachteile bei kirchlichen Arbeitgebern entstehen. Zudem ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass die gebotene Verschwiegenheit auch von Beschäftigten der Diözese eingehalten werden kann.
(3) Mögliche Interessenskonflikte der Mitglieder der Aufarbeitungskommission haben die betroffenen Mitglieder der Aufarbeitungskommission frühzeitig offenzulegen und dem Vorsitzenden oder einem der Co-Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der Abwesenheitsvertretung, mitzuteilen. Bestehende Interessenskonflikte werden auf geeignete Weise veröffentlicht. Besteht ein Interessenskonflikt, darf das betreffende Kommissionsmitglied an einer entsprechenden Entscheidung nicht beteiligt werden. Im Zweifelsfall wird ein Interessenskonflikt durch Beschluss der Aufarbeitungskommission mit einfacher Mehrheit festgestellt.
§ 6 – Wirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam sein, sind sie durch eine dieser Bestimmungen inhaltlich möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen. Die übrigen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung am 20.1.2022 in Kraft